Informationen zum Urheberrecht in der Lehre

Was ist erlaubt?

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung („Moodle-Nutzung“)

+ Auszug: Bis zu 15 % eines Werks (auch Filme)
+ Vollständig: Werke geringen Umfangs (Text max. 25 Seiten, Film und Musik max. 5 Min.)
+ Vollständig: Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften (aber nur einzelne Aufsätze pro Zeitschrift)
+ Vollständig: Vergriffene Werke
+ Untersagt (neu): Artikel aus Zeitungen und Publikums-Magazinen, die keine Fachzeitschriften sind

Wissenschaftliche Zitate, z.B. in Folien, sind unverändert möglich. Achten Sie auf die Quellenangabe – eine fehlende Quelle ist nach Rechtsprechung des EuGH kein Formfehler, sondern eine Urheberrechtsverletzung.

Neue Regelungen gibt es auch für die Verwendung von Kopien in der Forschung (§ 60c UrhG):

Die gemeinsame wissenschaftliche Nutzung in einer Arbeitsgruppe ist möglich, aber nur unter Wahrung derselben Umfangsbeschränkungen wie in der Lehre (bis zu 15%).
Bei rein persönlicher wissenschaftlicher Nutzung ist die Vervielfältigung von bis zu 75% eines Werks erlaubt (nur Kopien, keine öffentliche Zugänglichmachung).


Werke mit freiem Zugang bieten die größte Freiheit und Nachhaltigkeit:

+ Selbst erstellte eigene Materialien, zum Beispiel Folien, Skripte, Aufgaben (nicht in einem Verlag veröffentlicht oder mit einer freien Lizenz zur Nachnutzung)
+ Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons)
+ Gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod der Urheber)
+ Im Internet aufgefundene Materialien grundsätzlich verlinken, nicht als Datei hochladen

Nützliche Links:
- Der ELAN e.V. bietet hier einen Überblick zum Thema.
- Hilfreich ist auch das Merkblatt des Deutschen Bibliotheksverbandes.
- Übersichtsgrafik der Universität Darmstadt

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Universitätsbibliothek.