Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2026 Anpassungen am GWK-Abkommen, an ihrer Geschäftsordnung und an ihren Vereinbarungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes vorgenommen, die heute in Kraft treten. Mit ihren modifizierten Verfahrensregularien sichert die GWK ihre Entscheidungsfähigkeit und die von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Wissenschaft (zur Pressemitteilung).
Die Anpassungen sehen im Einzelnen vor:
Die Entscheidungen der GWK und ihres Ausschusses erfordern nun grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit, die eine Zustimmung des Bundes und von mindestens 13 Ländern voraussetzt. Einzige Ausnahme ist der Abschluss von Vereinbarungen im Schwerpunkt Hochschulen; hier gibt das Grundgesetz vor, dass der Bund und alle Länder zustimmen müssen.
Das GWK-Abkommen und die unbefristeten Finanzierungsvereinbarungen enthalten nun Regelungen, die ihr Fortbestehen selbst bei Austritt einzelner Länder sichern werden.
Ein neuer Verfahrensweg wurde geschaffen, mit dem eine Einrichtung oder ein Programm auch bei ausbleibender Finanzierung eines Landes fortbestehen kann, indem im Ausnahmefall der Bund und Länder oder Länder untereinander auf freiwilliger Basis und übergangsweise Finanzierungsbeiträge übernehmen können.
Die Vorsitzende der GWK und Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Dorothee Bär, erklärt: „Forschungspolitik lebt von Freiheit, Verlässlichkeit und der Fähigkeit, gemeinsam zu gestalten – etwa bei wichtigen Entscheidungen über gemeinsame Programme und Finanzierungsvereinbarungen. In unserem Land ist die Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz verankert. Das ist unser Wettbewerbsvorteil. Sie zu bewahren, ist unsere Aufgabe, denn wer die Freiheit liebt, übernimmt auch Verantwortung für sie und schützt sie. Dafür stehen Bund und Länder gemeinsam ein.“
„Eine resiliente Wissenschaftspolitik braucht in herausfordernden Zeiten belastbare Strukturen, bevor sie auf die Probe gestellt werden. Indem wir Blockaderisiken verringern, stärken wir unsere Beschlussfähigkeit und schaffen die Voraussetzungen, auch künftig verlässlich im Interesse von Wissenschaft und Forschung entscheiden zu können. Deswegen ist es gut, dass die Einstimmigkeit nur noch dort notwendig ist, wo sie das Grundgesetz ausdrücklich festschreibt“, ergänzt der stellvertretende Vorsitzende der GWK, der niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur, Falko Mohrs.
Die aktuellen Fassungen des GWK-Abkommens, der Geschäftsordnung der GWK und der Vereinbarungen sind in der Informationsbroschüre "Grundlagen der GWK 2026/2" zusammengestellt:
https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/Grundlagen_2026_2.pdf

